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   OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19.A   

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OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19.A (https://dejure.org/2019,55595)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.12.2019 - 5 A 1048/19.A (https://dejure.org/2019,55595)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A (https://dejure.org/2019,55595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 78 Abs. 4 Satz 1 VwGO § 55a VwGO § 60 VwGO § 81 Abs. 1 Satz 1 ERVV § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV § 8
    Elektronisches Dokument; sicherer Übermittlungsweg; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP); besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo); Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN); Prüfvermerk; Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B

    Elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1.

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19
    Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass diese Vorschrift, die inhaltsgleich auch in den anderen Prozessordnungen gilt, gemäß ihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634 S 26/27 [zu § 130a Abs. 6 ZPO]) eng auszulegen ist und nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines Dokuments i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO betrifft, nicht aber die gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO davon zu unterscheidende rechtswirksame Übermittlung i. S. v. § 55a Abs. 3 und 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. September 2018 - 2 WDB 3, 18 -, juris Rn. 10; BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 7 ff.; BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, juris Rn. 16 a. E.), die vorliegend allein in Frage steht.

    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs. 17/12634 S. 27 [zu § 130a Abs. 6 ZPO] und Ulrich, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 55a Rn. 103).

  • BAG, 15.08.2018 - 2 AZN 269/18

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19
    Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass diese Vorschrift, die inhaltsgleich auch in den anderen Prozessordnungen gilt, gemäß ihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634 S 26/27 [zu § 130a Abs. 6 ZPO]) eng auszulegen ist und nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines Dokuments i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO betrifft, nicht aber die gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO davon zu unterscheidende rechtswirksame Übermittlung i. S. v. § 55a Abs. 3 und 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. September 2018 - 2 WDB 3, 18 -, juris Rn. 10; BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 7 ff.; BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, juris Rn. 16 a. E.), die vorliegend allein in Frage steht.

    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs. 17/12634 S. 27 [zu § 130a Abs. 6 ZPO] und Ulrich, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 55a Rn. 103).

  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19

    Beschwerde in familiengerichtlichem Verfahren: Einhaltung der Schriftform bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19
    Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass diese Vorschrift, die inhaltsgleich auch in den anderen Prozessordnungen gilt, gemäß ihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634 S 26/27 [zu § 130a Abs. 6 ZPO]) eng auszulegen ist und nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines Dokuments i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO betrifft, nicht aber die gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO davon zu unterscheidende rechtswirksame Übermittlung i. S. v. § 55a Abs. 3 und 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. September 2018 - 2 WDB 3, 18 -, juris Rn. 10; BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 7 ff.; BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, juris Rn. 16 a. E.), die vorliegend allein in Frage steht.
  • BVerwG, 15.07.2003 - 4 B 83.02

    Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; ordentlicher Geschäftsgang; Kurierdienst.

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19
    Denn es ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu Eilmaßnahmen nicht verpflichtet, sondern selbst bei fristgebundenen Schriftsätzen nur gehalten, eine Übermittlung zu wählen, die erfahrungsgemäß nicht länger dauert als die im Regelfall auch heute noch - jedenfalls bei führender Papierakte - vorherrschende Versendung mit der Post (vgl. zur Weiterleitung einer beim unzuständigen Ausgangsgericht eingereichten Berufungsbegründung ans Rechtsmittelgericht: BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2003 - 4 B 83.02 -, juris Rn. 9, m. w. N.).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19
    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs. 17/12634 S. 27 [zu § 130a Abs. 6 ZPO] und Ulrich, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 55a Rn. 103).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19
    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs. 17/12634 S. 27 [zu § 130a Abs. 6 ZPO] und Ulrich, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 55a Rn. 103).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - A 3 S 2890/18

    Übermittlung von elektronischen Dokumenten zwischen dem besonderen elektronischen

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19
    Soweit sie unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 4/5) geltend macht, bei Einreichung über ihr besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO bedürfe es keiner qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person, sondern nur deren einfacher elektronischer Signatur, trifft das zwar zu, ist aber bedeutungslos, weil die Beklagte ihr beBPo nicht verwendet hat.
  • BVerwG, 02.02.2000 - 7 B 154.99
    Auszug aus OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19
    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs. 17/12634 S. 27 [zu § 130a Abs. 6 ZPO] und Ulrich, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 55a Rn. 103).
  • BVerwG, 05.02.2003 - 1 B 31.03

    Gesetzliche Fristen zur Erhebung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19
    7 c) Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wonach ausnahmsweise auch ein nicht eigenhändig unterzeichneter bestimmender Schriftsatz beachtlich sein kann, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 2003 - 1 B 31.03 -, juris Rn. 1), führt im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs jedenfalls dann nicht weiter, wenn - wie hier - einem per EGVP übermittelten elektronischen Dokument der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV nötige Herkunftsnachweis fehlt und damit keine Übermittlung aus einem beBPo vorliegt.
  • BVerwG, 19.12.2001 - 3 B 33.01

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Vorliegen eines Verfahrensmangels

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19
    8 Denn um nach dieser Rechtsprechung die Schriftform zu wahren, muss sich aus dem nicht eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, ihn in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2001 - 3 B 33.01 -, juris Rn. 2).
  • BVerwG, 09.09.2005 - 2 B 44.05

    Bestimmung der Anforderungen an das Verschulden einer Behörde hinsichtlich einer

  • OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22

    Elektronisches Dokument; sicherer Übermittlungsweg; De-Mail; besonderes

    Ihr obliegt es, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und demgemäß auf elektronischem Wege nur Dokumente ihren Machtbereich verlassen, die den Anforderungen des § 55a VwGO genügen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 11).

    Sie betrifft nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines Dokuments i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO, nicht aber die davon zu unterscheidende - und hier allein in Rede stehende - Rechtswirksamkeit der Übermittlung i. S. v. § 55a Abs. 3 und 4 VwGO (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 14 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 7. September 2018 - 2 WDB 3, 18 -, juris Rn. 10; BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 7 ff.; BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, juris Rn. 16 a. E.).

    Prozessbeteiligte können deshalb erwarten, dass solche Mängel vom Gericht in angemessener Zeit bemerkt und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 16).

    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 16 mit umfangreichen Nachweisen).23 Hieran gemessen durfte der Kläger zwar davon ausgehen, dass der Senat in angemessener Zeit nach dem Eingang der Akten beim Oberverwaltungsgericht am 13. April 2022 anhand der Aktenlage feststellt, dass der Zulassungsantrag nicht in der erforderlichen elektronischen Form (§ 55d Satz 1 VwGO) entspricht.

    Denn es ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu Eilmaßnahmen nicht verpflichtet, sondern selbst bei fristgebundenen Schriftsätzen nur gehalten, eine Übermittlung zu wählen, die erfahrungsgemäß nicht länger dauert als die im Regelfall auch heute noch - jedenfalls bei führender Papierakte - vorherrschende Versendung mit der Post (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 19).

    Die Prüfung, ob ein Rechtsmittel wirksam eingelegt ist, obliegt allein dem Rechtsmittelgericht (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 20).

    Dass das Rechtsmittel beim Ausgangsgericht einzulegen ist, hat hingegen nur praktische Gründe, weil so das Verwaltungsgericht frühestmöglich Kenntnis vom Nichteintritt der Rechtskraft erhält, die Beteiligten so ihre Rechtsmittelschriften einfach bei dem in der Regel ortsnäheren Ausgangsgericht einreichen können und eine Rechtsmittelschrift dadurch samt der Akten sogleich dem Oberverwaltungsgericht übersandt werden kann, wodurch die Aktenanforderung durch das Rechtsmittelgericht entfällt (SächsOVG, Beschl. v. 12. März 2021 - 1 A 1266/19.A -, juris Rn. 4; Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. unter Hinweis auf Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 124a Rn. 83; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 70; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 158).

    Will er sich die Möglichkeit eines solchen Hinweises offenhalten, muss er sein Rechtmittel so rechtzeitig vor Fristablauf einlegen, dass er bei Berücksichtigung der notwendige gerichtlichen Bearbeitungs- und üblichen Laufzeit der Akten vom Ausgangs- zum Rechtsmittelgericht im normalen Geschäftsgang (ohne Eilmaßnahmen) noch vor Fristablauf einen solchen Hinweis vom Rechtmittelgericht erwarten kann (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 21).

  • OLG Braunschweig, 18.11.2020 - 11 U 315/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Es obliegt ihm, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze seinen Machtbereich verlassen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2019 - 5 A 1048/19.A für Behörden).
  • OVG Sachsen, 21.09.2021 - 3 A 542/20

    Formunwirksamkeit beim Fehlen einer (einfachen) elektronischen Signatur bei

    Dabei soll das Unterschriftserfordernis insbesondere sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass dieser dem Gericht mit Wissen und Willen des Berechtigten zugeleitet worden ist (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 8; BGH, a. a. O. Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 22.03.2023 - 5 A 34/22

    Rechtsbehelfsbelehrung; maßgeblicher Zeitpunkt; elektronische Form

    Auch Behörden haben durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze ihren Machtbereich verlassen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 11 m. w. N.; Beschl. v. 15. September - 1 A 189/22 -, juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 27.11.2023 - 3 B 219/23

    Wiedereinsetzung; Organisation; Ausgangskontrolle; automatisierte Bestätigung

    Dem Prozessbevollmächtigten obliegt es ferner, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze und demgemäß auf elektronischem Wege nur Dokumente seinen Machtbereich verlassen, die den Anforderungen des § 55a VwGO genügen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 11).
  • VG München, 22.04.2021 - M 15 K 19.5987

    Ausbildungsförderungsrecht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

    Unterbleibt ein danach gebotener Hinweis, ist deshalb Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nur zu gewähren, wenn der Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass eine Fristwahrung noch möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2012 - 8 C 18.11 - juris Rn. 18; SächsOVG, U.v. 20.12.2019 - 5 A 1048/19.A - juris Rn. 16 m.w.N.; VG Augsburg, GB v. 25.10.2010 - Au 5 K 10.738 - juris Rn. 9 m.w.N.; a.A. noch BVerwG, U.v. 26.8.1983 - 8 C 28.83 - juris Rn. 17).
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